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Feb02
Diskriminierung wegen Alters – mal andersherum!
02.02.2010 | Beitrag von: Hötzendorfer, Friedrich K.Der Europäische Gerichtshof hat in seiner erst kürzlich getroffenen Entscheidung vom 19.01.2010 die Unwirksamkeit des § 622 Abs. 5 BGB angenommen, der besagt, dass bei der Berechnung der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzurechnen sind.
Das heißt, dass künftig unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers die Kündigungsfristen immer nach der Betriebszugehörigkeit zu berechnen sind.
In dieser Entscheidung hat der EuGH einmal den „Spieß umgedreht“. Ein Laie denkt bei Altersdiskriminierung eher immer daran, dass alte Menschen benachteiligt werden. Hier ging es um die Benachteiligung junger Menschen im Verhältnis zu älteren Arbeitnehmern.
Das Urteil der Luxemburger Richter ist eindeutig:
Das deutsche Arbeitsrecht widerspricht in diesem Punkt dem EU-Recht, denn das verbietet eine Diskriminierung wegen des Alters. In Deutschland wurde diese Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer damit begründet, dass diesen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Diese Begründung wurde vom EuGH verworfen. In den heutigen Zeiten hoher Jugendarbeitslosigkeit erschwerten die kürzeren Kündigungsfristen die Suche nach einer neuen Beschäftigung. Besonders bemerkenswert ist, dass die luxemburger Richter die deutschen Gerichte angewiesen haben, die für unrechtmäßig befundene Klausel nicht mehr anzuwenden. Eigentlich hat der EuGH hier seine Kompetenzen überschritten. Die Konsequenz für die Praxis ist, dass sich jedermann nun in einem Rechtsstreit auf das EuGH-Urteil berufen kann und nicht darauf warten muss, dass der deutsche Gesetzgeber die entsprechende gesetzliche Vorschrift ändert.
Friedrich K. Hötzendorfer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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